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Kurzzeitunterbringung

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Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang
erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in
einer vollstationären Einrichtung (d.h. stationäre Pflegeeinrichtung nach § 71 SGB XI).
Dies gilt:

  • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen
    (z.B. Krankenhausaufenthalt) oder

  • in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege
    nicht möglich oder nicht ausreichend ist.


Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf sechs Wochen je Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu
einem Gesamtbetrag von 1.612 Euro (ab 2015) im Kalenderjahr.

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